I. Allgemeines

Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der GSE System GmbH (GSE) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die GSE ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Lieferbedingungen

1. Bauseitige Anschlüsse unserer Inneneinbauten an Ver- und Entsorgungsnetze liegen im Verantwortungsbereich des Bestellers. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anschlussleistungen einschließlich der starren und flexiblen Kupplungen zu den Inneneinbauten den technischen und Sicherheitsnormen entsprechen.
2. Die GSE schließt jegliche Gewährleistung der bauseitigen Statik sowie die Einhaltung der einschlägigen Normen für die mit Hilfe der Inneneinrichtung errichteten konkreten Funktionen aus.
3. Zum Liefertermin hat der Besteller für die Baufreiheit und sonstige Vorbereitungen zu sorgen. Ist dies nicht der Fall und muss deswegen ein neuer Liefertermin bestimmt werden, werden 70% des Auftragswertes zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des geschäftlichen Einflussbereichs der GSE liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse nach Anzeige der GSE stillschweigend.
6. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der GSE nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
7. Lieferverzug ist erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
8. Hat der Besteller die Schaffung von Baufreiheit oder die Erledigung von sonstigen notwendigen Vorkehrungen länger als 14 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin nicht durchgeführt, ist die GSE nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die o.g. Verpflichtungen ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Preises nicht imstande ist.
9. Die Gefahrtragung geht zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware auf den Käufer über.

III. Lieferumfang und Mängelanzeige

1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der GSE bestimmt. Weicht diese vom Angebot des Bestellers ab, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Besteller der Auftragsbestätigung zustimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Alle gelieferten Erzeugnisse werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der besichtigten Ausstellungsstücke oder Prospektvorstellungen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Insbesondere jeweils entstehende geringfügige Änderungen in Modell- und Produktionsumstellungen unserer Erfüllungsgehilfen sowie handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen und holzähnlichen Dekoren bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese im Einzelfall für den Besteller zumutbar sind.
4. Ruft der Besteller bei größeren Posten die Bestellungen innerhalb eines Zeitraumes von mehr als 4 Monaten nach und nach ab, so hat die GSE die Änderungen von Farbe und Dekor nicht zu vertreten.
5. Offensichtliche Mängel der Ware werden nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Besteller unverzüglich schriftlich gerügt werden bzw. wenn die nicht unverzügliche Anzeige auf leichter Fahrlässigkeit des Bestellers beruht.6. Die GSE übernimmt keine Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Änderung und Instandsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe entstanden sind. Gleiches gilt für Mängelansprüche wegen nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7. Der Besteller ist bei Beanstandungen verpflichtet, die Ware am Erfüllungsort zur Besichtigung durch den Beauftragten der GSE bereitzustellen.

IV. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die GSE unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Verpackung und Versand

Der Besteller wird bei Übergabe und Annahme Eigentümer der Verpackung. Porto- und Verpackungsspesen werden durch die GSE gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

VI. Preisänderungen

1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, ist die GSE berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
2. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

VII. Gewährleistung

1. GSE übernimmt in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann die GSE die der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
b) Gebrauchsüblicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die GSE nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die GSE bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümerin der Liefergegenstände.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller zur Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des § 305 Abs. 2 BGB Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die GSE schriftlich erklärt wird.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der GSE jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der GSE und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
5. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Wiederverkäufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GSE, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die GSE, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die GSE verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird bis zur vollständigen Bezahlung darf nur nach der Genehmigung durch die GSE vorgenommen werden. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht der GSE gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die GSE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der GSE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so geht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen auf die GSE über.
8. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
9. Die GSE verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, sofern sie nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, ausgeschlossen. Dies umfasst auch Handlungen unserer gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

X. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Bei einem Auftragsvolumen von über 2.500,00 EUR netto ist die GSE berechtigt, vom Besteller einen Vorschuss von 50 % der Zahlungsforderung zu verlangen. Alternativ kann der Besteller eine Bankbürgschaft vorlegen. 3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die GSE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der GSE nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüche aus anderen Verträgen ist nicht statthaft.

XI. Gerichtsstand

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der GSE zuständig ist. Die GSE ist berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XII. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der GSE geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Der Besteller stimmt zu, dass die GSE im Rahmen einer marktüblichen Selbstdarstellung unter Wahrung diskreter Inhalte der Geschäftsabwicklung, auf den Besteller schriftlich oder elektronisch als Referenz hinweisen kann.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.